Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

eseh und Verordnungs-Rlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
Munchen, den 26. April 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. April 1878, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Bekanntmachung vom 
24. April 18798, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie- Corps betr. — Verleihung der Würde eines erb- 
lichen Reicherathes der Krone Bayern. — Erhebung in den Grafenstand des Königreiches 
  
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staateministerium des Innern. 
Nachdem die Rinderpest in Böhmen wieder erloschen ist, wird unter Aufhebung der 
Bekanntmachung vom 9. October v. J. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 43) auf Grund 
des §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und auf Art. 2 Ziff. 1 des Polizei- 
strafgesetzbuches für Bayern vom 26. December 1871 hiemit verfügt, daß die durch Be- 
kanntmachung vom 13. October v. J. (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 45) gegen die 
damals seuchefreien Kronländer von Oesterreich-Ungarn angeordneten Verkehrs-Beschränkungen, 
sonach insbesondere das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern, fortan bis auf 
Weiteres gegen Böhmen gleichmäßig in Anwendung zu kommen haben. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.