Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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der Officiers-Equipirung zu leisten. Dieser Beitrag ist jedoch nur bei der 
ersten Ernennung des Berechtigten zum Officiere und also nur einmal zu leisten, 
d) jeder der Töchter des gegenwärtigen Besitzers Theodor Freiherrn von 
Pöllnitz im Falle ihrer Verehelichung einen Beitrag zur Aussteuer von 
500 fl. oder 8567 M 14 J zu leisten. 
5) Hinsichtlich der Geschwister der späteren Fideicommißbesitzer verbleibt es bei den 
Bestimmungen des §. 46 der Beilage VII der Verfassungsurkunde (Edicts über 
Familienfideicommisse). 
6) Nach Abgang des Mannesstammes wird die weibliche Descendenz zum Fideicommisse 
mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande berufen nach den Bestimmungen 
der §§. 90 und 91 der Beilage VII zur Verfassungsurkunde. 
Dieses freiherrlich von Pöllnitz'sche Fideicommiß Frankenberg wird hiemit bestätige, 
in die Fideicommißmatrikel eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt 
gemacht. 
Urkundlich gerichtlicher Fertigung. 
Nürnberg, am 25. Mai 1878. 
Kgl. Bayerisches Appellationsgericht in Nürnberg. 
v. Kleinschrod, Präsident. 
v. Volckamer. 
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