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für ein vereinzelt zur Vorlage gelangendes 5 G-Stück auf 16 Milligramm,
„ „ „ » ,, » 2 G-Stück auf 12 „
» » » » « „ 1 G--Stück auf 10 «
festgesetzt.
Zu §. 58.
Gleicharmige Balkenwaagen.
Zur Beseitigung von Zweifeln, welche im Betreff der Zulässigkeit der sogenannten
Schwanenhals-Waagbalken zur Eichung beziehungsweise Nacheichung entstanden sind,
wird hiedurch Folgendes bestimmt:
Die sogenannten Schwanenhals-Waagbalken sind von der Eichung beziehungsweise Nach-
eichung auszuschließen, sobald, wie es in der Regel der Fall ist, die schneidenförmig ausge-
arbeiteten Oesen, welche die Endachsen ersetzen, aus einem Stück mit dem Balken herge-
stellt find.
Bei der zu diesem Zwecke erforderlichen Härtung der Balkenenden werden närmlich
gerade die in der Nähe der Biegungen der Balkenenden liegenden Stellen des Ueberganges
von den gehärteten zu den ungehärteten Theilen des Balkens besonders weich, so daß die
Länge der Hebelarme bei solchen Waagen durch Schlag oder Druck mit außergewöhnlicher
Leichtigkeit in sehr erheblichem Grade verändert werden kann.
Sind jedoch die gehärteten Theile, welche die Endachsen enthalten, nicht aus einem
Stück mit dem Balken gefertigt, sondern in unveränderlicher Weise an den Balkenenden
befestigt, so kann der Balken ungeachtet seiner äußeren Aehnlichkelt mit einem sogenannten
Schwanenhals-Waagbalken zur Eichung zugelassen werden, wenn er den sonstigen Bedingungen
der Zulassung von gleicharmigen Balkenwaagen genügt.
Zu dem Erlaß vom 15. November 1876, die Neigungswaagen betr.
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1876, S. 851—854.) #
Außer der in dem angeführten Erlasse in Ziffer 1 beschriebenen Construction der
Neigungswaagen für Abwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck sollen auch solche Neigungs-
waagen zur Eichung und Stempelung zugelassen werden, bei welchen die durch verschiedene
Beschwerungen des Lasthebel-Systems bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des
mit einem constanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarmes des Hauptwinkelhebels gegen