Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

38. 371 
Art. b. 
Die dienstliche Aussicht über den Verwallungsgerichtshof und dessen Mitglieder steht dem 
Staatsministerium des Innern in derselben Weise zu, wie dem Staalsministerlum der Justiz 
die Aufsicht über das oberste Landesgericht und dessen Mitglieder. 
Die Staatsanwaltschaft am Verwaltungsgerichtshofe steht unter der dienstlichen Aufsicht 
dez Staatsministeriums des Innern. 
Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der Staatsanwalt- 
schaft an demselben erfolgt auf Vorschlag des Gesammtministeriums durch den König. 
Art. 6. 
Wird die Eintheilung des Gerichtshofes in mehrere Senate erforderlich, so erfolgt die- 
selbe, einschließlich der Aufstellung der regelmäßigen Stellvertreter, je auf die Dauer eines 
Jahres durch Beschluß des Präsidenten unter Zuziehung des Direktors und des dem Dienst- 
alter nach, bei gleichem Dienstalter des der Geburt nach ältesten Mitgliedes. 4 
Jedes Mitglied des Gerichtshofes kann mehreren Senaten angehören. Der Direktor 
kann dem Senate, dessen Vorstand der Präsident ist, als Mitglied zugetheilt werden. 
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes wird ein 
zeitweiliger Vertreter aus den Mitgliedern des Gerichtshofes durch den Präsidenten bestellt. 
Ist die genügende Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so findet die Bestimmung 
in Art. 1 Abs. 3 Anwendung. 
« Art. 7. 
Der Verwaltungsgerichtshof bildet die oberste Instanz in Verwaltungsrechtssachen. 
Er ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder zu erlassenden Gesetzesbestimmungen 
berufen, in denjenigen Fällen, in welchen ein Beamter wegen der in Ausübung seines Amtes 
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich 
oder cidvilrechtlich verfolgt werden soll, die Vorfrage zu entscheiden, ob der Beamte sich 
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlung schuldig gemacht hat. 
Art. 8. 
Verwaltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind alle bestrittenen Rechtsansprüche 
und Verbindlichkeiten in nachbenannen Angelegenheiten: 
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