Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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des Lokalmalz= oder Bieraufschlages und sonstiger örtlicher Verbrauchssteuern 
und Abgaben. 
32) Leistungen auf Grund des Art. 55 der Gemeindeordnung für die Landestheile dies- 
seits des Rheines vom 29. April 1869 und des Art. 40 der Gemeindeordnung für 
die Pfalz vom nämlichen Tage. 
33) Wahlrecht und Wählbarkeit zu Gemeindeämtern, einschließlich der Funktion eines 
Armenpflegschaftsrathes, eines Bezirkspflegers und eines Feldgeschworenen; Giltigkeit 
solcher Wahlen; Verpflichtung zur Uebernahme jener Amter; Berechtigung und Ver- 
pflichtung zum Austritt. 
34) Oeffentliche Eigenschaft eines Weges mit Zugehörungen, einer Brücke oder, eines Ab- 
zugskanales; Verbindlichkeiten in Bezug auf Herstellung und Unterhaltung der nicht 
in die Klasse der Staatsstraßen gehörigen öffentlichen Wege, Brücken, Fähren, 
Stege und Abzugskanäle, unbeschadet der gesetzlichen Befugniß der Verwaltungsbe- 
hörden, über die Anlage von Distriktsstraßen und Gemeindeverbindungswegen und 
über deren Unterhaltung aus Distrikts= und Gemeindemitteln zu beschließen. 
35) Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von Stiftungen; Rechte im Betreff 
der Stiftungsverwaltung und der Verleihung des Stiftungsgenusses. 
36) Ansprüche und Reichnisse aus dem israelitischen Kultusverbande. 
37) Wahlrecht und Wählbarkeit bei Kirchenverwaltungswahlen; Giltigkeit solcher Wahlen; 
Recht und Pflicht zum Eintritt in die Kirchenverwaltung; Berechtigung und Ver- 
pflichtung zum Austritt aus derselben. 
38) Verbindlichkeit zur Theilnahme an den Gemeindelasten, Diensten, Umlagen und 
anderen Leistungen für Schulzwecke. 
39) Ansprüche hinsichtlich der Besetzung von Lehrstellen an Volksschulen und anderen 
Unterrichtsanstalten, dann von niederen Kirchendiensten. 
40) Immobiliarbrandversicherung in jenen Fällen, in welchen das im Art. 27 bes 
Gesetzes vom 3. April 1875, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den 
Landestheilen rechts des Rheines betreffend, vorgezeichnete Einspruchsverfahren zulässig 
ist, oder die Artikel 37 und 38 der Brandversicherungsordnung für die Pfalz vom 
26. November 1817 zur Anwendung kommen.
	        
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