Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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vom Eintritte desselben an gerechnet, nach vorheriger Erholung des Gutachtens des Ver- 
waltungsgerichtshofes zu revidiren. 
Art. 17. 
Die Zuständigkeit der Behörden im einzelnen Falle ist nach den über deren Wirkungs- 
kreis jeweils bestehenden Bestimmungen zu beurtheilen. 
Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden in einer und derselben Sache begründet, so 
hat die vorgesetzte Verwaltungsbehörde die etwa erforderliche Verfügung zu treffen. 
Art. 18. 
Die in den 8§§. 41 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich enthaltenen 
Bestimmungen über den Ausschluß und die Ablehnung eines Richters finden auf den Ausschluß 
und die Ablehnung von Beamten, welche zur Mitwirkung bei der Entscheidung einer Ver- 
waltungsrechtssache berufen sind, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, entspre- 
chende Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß Ablehnungsgesuche, welche gegen 
Vorstände der Bezirksämter erhoben und von diesen selbst nicht für begründet erachtet werden, 
von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, und Ablehnungsgesuche, welche gegen ein 
Mitglied einer Kreisregierung, Kammer des Innern, oder des Verwaltungsgerichtshofes ge- 
richtet sind, von dem Kollegium der Kreisregierung beziehungsweise des Verwaltungsgerichts- 
hofes beschieden werden. 
Beschwerden gegen abweisende Beschlüsse werden in dem für Verwaltungsrechtssachen 
vorgeschriebenen Instanzenzuge entschieden. 
Wird in Folge einer für begründet erachteten Ablehnung die betreffende Behörde beschluß- 
unfähig, so hat die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde das Erforderliche zu verfügen und 
nöthigenfalls eine andere Behörde mit der Entscheidung der Sache zu beauftragen. Wird 
der Verwaltungsgerichtshof beschlußunfähig, so sindet die Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 
Anwendung. 
Art. 19. 
Den Betheiligten und ihren gesetzlichen Stellvertretern ist gestattet, sich bei den Ver- 
handlungen durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. 
Die Behörden sind jedoch befugt, das persönliche Erscheinen der Betheiligten zum Zwecke 
der Feststellung des Sachverhaltes anzuordnen, wenn dasselbe nach Lage der Sache als 
nothwendig erscheint.
	        
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