Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Die Entscheidungen sind den Betheiligten stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. 
Art. 22. 
Gegen die in Art. 21 Abs. 2 erwähnten Bescheide ist Beschwerde zulässig. 
Die Beschwerden sind bei der ersten Instanz schriftlich einzureichen oder zu Protokoll 
zu geben. 
Der Beschwerdeführer kann sich statt näherer Ausführung darauf beschränken, Ent- 
scheidung nach Lage der Sache zu beantragen. Bemängelungen des Sachverhaltes, welcher 
der Entscheidung zu Grund gelegt ist, sind genau anzugeben. In gleicher Weise sind etwaige 
Anträge auf Ergänzung des Beweismateriales zu stellen. 
Die Frist für Einlegung der Beschwerden beträgt, soferne nicht in einzelnen Gesetzen 
eine kürzere Frist bestimmt ist, vierzehn Tage. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Bescheides, fie ist unerstrecklich. 
Bezüglich der Berechnung des Laufes dieser, sowie sonstiger Fristen und bezüglich der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung kommen die Bestimmungen der 
Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich entsprechend zur Anwendung. 
Art. 23. 
Die einkommenden Beschwerden sollen von der ersten Instanz den übrigen an der Sache 
Betheiligten zur Kenntnißnahme und Wahrung ihrer Interessen in Abschrift mitge- 
theilt werden. 
Zu diesem Behufe hat, wenn eine Beschwerde schriftlich eingereicht wird, der Beschwerde- 
führer außer der Urschrift so viele Abschriften der Beschwerde mit einzureichen, als weitere 
Betheiligte oder gemeinsame Bevollmächtigte derselben (Art. 19 Abs. 3) in der Sache vor- 
handen sind. 
Wird die Beschwerde zu Protokoll gegeben, so hat der Beschwerdeführer die Kosten der 
durch die Behörde zu veranlassenden Abschriftnahme vorzuschießen. 
Art. 24. 
Die Beschwerden haben, soferne nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen etwas 
Anderes vorgeschrieben ist, aufschiebende Wirkung, vorbehaltlich des Rechtes der Verwaltungs-
	        
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