Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

3 38. 383 
behörden, bei Gefahr auf Verzug oder bei drohendem Nachtheile für Leben, Gesundheit oder 
Eigenthum im öffentlichen Interesse vorsorgliche Anordnungen zu treffen. 
Art. 25. 
Enthält eine Beschwerde einen groben Verstoß gegen den öffentlichen Anstand, so kann 
der Beschwerdeführer in eine Geldstrafe bis zu 200 ¾4 verurtheilt werden, welche für den 
Fall der Uneinbringlichkeit sofort in entsprechende Haft nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich umzuwandeln ist. 
Der Strafausspruch erfolgt gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache und 
ist selbständig anfechtbar. 
Art. 26. 
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann von derjenigen Behörde, welche den letzten, 
rechtskräftig gewordenen Endbescheid erlassen hat, beschlossen werden, wenn glaubhaft dar- 
gethan ist, daß eine bei den vorausgegangenen Verhandlungen nicht hinreichend bekannt gewesene 
Thatsache vorliegt, deren Berücksichtigung zu einem von dem früheren abweichenden Endbescheide 
zu führen geeignet ist. 
Gegen die hienach von den Distriktsverwaltungsbehörden oder den Kreisregierungen er- 
lassenen Beschlüsse ist Beschwerdeführung im regelmäßigen Instanzenzuge zulässig. 
B. Besondere Bestimmungen. 
Art. 27. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben vor Allem für richtige Ermittelung des Sach- 
verhaltes zu sorgen und zu diesem Behufe nicht bloß das von den Betheiligten gebotene, 
sondern auch das sonst zur Aufklärung dienende Material zu den Akten zu bringen, insbe- 
sondere aufschlußgebende Vorakten und Urkunden beizufügen, Zeugen und Sachverständige zu 
vernehmen und etwaige Nebenpunkte gleichzeitig mit der Hauptsache zu erheben. 
Ueber zweifelhaftes Beweismaterial oder wenn zur Klarstellung der Sache ein Augen- 
schein nothwendig erscheint, ist eine mündliche Verhandlung mit den Betheiligten ohne Zu- 
lassung von Schriftenwechsel zu pflegen. 
Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn 
besondere Gesetze solche vorschreiben oder die Betheiligten übereinstimmend darauf antragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.