Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Art. 32. 
Beschwerden, welche nicht rechtzeitig erhoben wurden, oder wegen eingetretener Rechts- 
kraft offenbar unzulässig sind, können durch Senatsbeschluß in geheimer Sitzung ohne weiteres 
Verfahren zurückgewiesen werden. 
Beschwerden in Bezug auf Ablehnung oder Ausschlleßung eines Beamten, sowie in Bezug 
auf Zwangsvollstreckung werden von dem Senate in geheimer Sitzung verhandelt und entschieden. 
Gegen die in Abs. 1 und 2 erwähnten Entscheidungen findet Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof statt. 
Art. 33. 
Außer den in Art. 32 bezeichneten Fällen erfolgen die Entscheidungen der Senate auf 
Grund öffentlicher und mündlicher Verhandlung. 
Art. 34. 
Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Vorschriften kann die Oeffentlichkeit der Verhandlung 
durch Beschluß des Senates aus Räücksichten auf das öffentliche Wohl oder die Sittlichkeit 
beschränkt werden. 
Bei beschränkter Oeffentlichkeit hat jeder Betheiligte die Befugniß, drei Vertrauens- 
männer zur Verhandlung beizuziehen. 
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung Jeden entfernen lassen, der Zeichen 
des Beifalles oder des Mißfallens gibt oder sonst Störung verursacht. 
Art. 35. 
Zu der öffentlichen Verhandlung sind die Betheiligten, unbeschadet der in einzelnen 
Gesetzen etwa vorgesehenen besonderen Rechtsnachtheile, mit dem Eröffnen zu laden, daß 
auch im Falle ihres Nichterscheinens Beschluß gefaßt werden würde. 
Die Sitzungen sowie die Vorbereitungen für dieselben werden von dem Präsidenten der 
Kreisregierung angeordnet. In gleicher Weise werden die vor Abhaltung der Sitzung etwa 
für nothwendig erachteten Vorerhebungen und Aktenergänzungen verfügt. 
Art. 36. 
In der öffentlichen Sitzung hat zunächst der von dem Senatsvorstande bestellte Referent 
über die Sachlage, jedoch ohne Stellung eines Schlußantrages, Vortrag zu erstatten. Hierauf' 
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