Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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In denjenigen Fällen, welche ohne vorherige öffentliche Verhandlung zu erledigen sind, 
hat sich der Staatsanwalt nach der auf den Vortrag des Referenten abgegebenen Aeußerung 
zu entfernen. 
Art. 43. 
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von einer früheren Entscheidung des Verwaltungs= 
gerichtshofes oder eines Senates desselben abweichen, so hat er die Verhandlung und Ent- 
scheidung der Sache vor das Plenum des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. 
Art. 44. 
Zur Fassung einer Plenarentscheidung ist die Theilnahme von mindestens zwei Drit- 
thellen aller Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich. Bei Stimmengleichheit 
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
III. Behandlung der in Art. 10 und 11 aufgeführten Angelegenheiten. 
Art. 45. 
Die Erledigung der in Art. 10 und 44 aufgeführten Angelegenheiten erfolgt bei den 
unteren Instanzen nach den für das Verfahren vor denselben in Verwaltungssachen jeweils 
bestehenden Vorschriften. · 
Die nach den genannten Artikeln zulässigen Beschwerden müssen innerhalb einer uner- 
strecklichen Frist von vierzehn Tagen, von Eröffnung der betreffenden Verfügung an gerechnet, 
bei derjenigen Behörde eingelegt werden, welche den beschwerenden Beschluß erlassen hat. 
Die Behandlung dieser Beschwerden bei'm Verwaltungsgerichtshofe bemißt sich nach den für 
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsrechtssachen geltenden Bestimmungen. 
In den Fällen des Art. 10 Ziff. 11 entscheiden die Distriktsverwaltungsbehörden in 
erster, die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter Instanz. 
IV. Zwangsvollstreckungs-Verfahren. 
Art. 46. 
Die Verwaltungsbehörden sind in den im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Angelegen- 
heiten berechtigt, ihre rechtskräftig gewordenen Entscheidungen im Zwangswege mit denselben
	        
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