Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

3 38. 
391 
Die Entscheidung über den letzteren erfolgt durch den nach Art. 1 des Gesetzes 
vom 28. Mai 1850 gebildeten Senat, jedoch mit der Maßgabe, daß statt des 
Vorstandes und dreier Räthe des obersten Gerichtshofes der Vorstand und die dem 
Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten drei Räthe des Ver- 
waltungsgerichtshofes Theil zu nehmen haben. Die bei der Vorentscheidung be- 
theiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bleiben hiebei außer Berechnung. 
Die Vorschriften der Art. 6 bis 9, dann 23 und 24 des angeführten Gesetzes 
finden hiebei entsprechende Anwendung. 
Der Ausspruch des Kompetenzsenates ist sowohl für den Verwaltungsgerichtshof, 
als für die Verwaltungsbehörden und zwar auch in dem Falle bindend, wenn der- 
selbe die Zuständigkeit nach beiden Seiten verneint. 
Lehnen demnächst auch die Gerichte ihre Zuständigkelt ab, so bleibt den Parteien 
vorbehalten, den verneinenden Kompetenzkonflikt nach Ziff. 1 des gegenwärtigen 
Artikels anzuregen. 
Wenn und soweit der Verwaltungsgerichtshof unter Ablehnung seiner Zuständigkeit 
in einer Sache die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden als gegeben erklärt hat, 
so können die letzteren ihre Zuständigkeit aus dem Grunde, well der Verwaltungs- 
gerichtshof zur Entscheidung berufen sei, nicht mehr ablehnen. 
Art. 51. 
Der Tag, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch ein besonderes Gesetz 
bestimmt. 
Vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an erlöschen alle entgegenstehenden Bestimmungen. 
Art. 52. 
Gegenstände, welche vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, nach 
den bisherigen Vorschriften ihre endgiltige Erledigung gefunden haben, können, soferne nicht 
eine Wlederaufnahme des Verfahrens in Frage steht, nicht mehr vor den Verwaltungs- 
gerichtshof gebracht werden. Gesuche um Wiederaufnahme des Verfahrens werden in solchen 
Fällen von derjenigen Behörde nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
entschleden, welche hienach zur erstinstanziellen Bescheldung in der Hauptsache zuständig wäre. 
Gegenstände, in welchen vor dem erwähnten Zeitpunkte Beschwerde an die Ministerial=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.