Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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instanz oder in den Fällen des Art. 9 Abs. 1 an eine Kreisregierung, Kammer des Imen, 
nach den bisherigen Vorschriften erhoben wurde, sind hiernach zu bescheiden. Gegen den #e- 
scheid der Kreisregierung ist jedoch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Art. 53. 
Die Bestimmung des Art. 2 Absatz 1 kann nur unter den für Veränderungen der 
Verfassung vorgeschriebenen Formen aufgehoben oder geändert werden. 
Gegeben in Hohenschwangau den 8. August 1878. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. kutz. v. pfenfer. Dr. v. Fiustle. v. Maillinger. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Sekretär des Staatsrathes, 
A. M. Wigard.
	        
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