Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Artikel 1. 
Der Bedarf für Erweiterungs-, Ergänzungs= und Neubauten auf den im Betriebe 
befindlichen Staatseisenbahnen wird 
1) für Erweiterungs= und Ergänzungsbauten in den Bahnhöfen: München — 
Südbahnhof, München — Ostbahnhof, Schwabach, Aschaffenburg und Lindau 
auf · 764,720.-4 
2) für Herstellung von Dienstwohngebäuden in den Bahnhöfen: 
Bamberg, Lichtenfels, Aitrang, Betzigau und Röthenbach bei 
Lindau auf 78,300 M. 
3) für Errichtung einer Haltstelle in Langenprozelten und Umwand- 
lung der Haltstellen Inningen und Michelau in Expeditionen auf 111,990 1 
zusammen auf einen Maximalbetrag von 955,010 4 
(neunmalhundert fünfzig fünftausend und zehn Mark) 
festgesetzt. 
Artikel 2. 
Der Bedarf für die Ueberbrückung des Bahnhofes Würzburg an der Stelle der der- 
maligen Krombühler Ueberfahrt wird auf 140,000 „X (einhundert vierzigtausend Mark) 
festgestellt und ist zur Deckung desselben die Erübrigung an den Crediten für den neuen 
Bahnhof Würzburg zu verwenden. 
Artikel 3. 
Der Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Artikel 1 fest- 
gestellten Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die Geld- 
aufbringungskosten sind durch Erhöhung des Anlehenscredites zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Artikel 1 bezeichneten Objecte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
	        
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