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Ist der Ortsvorstand selbst der Beschädigte, so muß er die Nothwendigkeit der Ab-
erntung vor dem Eintreffen der Abschätzungscommission, sowie den Umfang des Schadens
durch zwei unparteiische Zeugen constatiren lassen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere
Weise, im Besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten
unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch
die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch
auf Schadloshaltung glelchfalls nicht.
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der §§. 9 Nr. 1
Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Fest-
stellung der letzteren durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vor-
schriften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Corps
und Divisionen, sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch
Commissionen zu bewirken, welche je aus:
a) einem Commissär der Regierung,
b) einem Officler,
) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach 8. 14 Absatz 2 des
Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten
bestehen.
Der Regierungs Commissär leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b und c) werden von der betheiligten Milltär-Verwal-
tung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Regierungs-Commissär berufen. Dieselben dürfen
bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiliget sein Falls sie als Sachverständige ein
für alle Mal vereidet sind, haben sie ihr Gutachten auf diesen Eid zu nehmen; anderenfalls
sind sie zu vereidigen.
Die Commission trifft ihre Feststellungen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Regierungscommissärs. Die Gutachten der Sachoerständigen bilden
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