Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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4) Bei seinem Eintritte über die bayerische Grenze muß das Vieh von dem aufge- 
stellten Controlthierarzte untersucht und gesund befunden worden sein. 
Hat sich hierbei ergeben, daß unter dem betreffenden Viehtransporte auch 
nur ein einziges krankes oder verdächtiges Stück Vieh sich befindet, so ist der 
ganze Transport zurückzuweisen. 
5) Vorstehende Vorschriften für die Einfuhr gelten auch für die Durchfuhr. 
Im Uebrigen hat es bei den Bestimmungen der oben erwähnten Bekanntmachung vom 
13. October 1877 bis auf Weiteres zu verbleiben. 
München, den 25. September 1878. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Hofdienst- Nachricht. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 4. September l. J. allergnä- 
digst bewogen gefunden, den k. Kammerjunker 
und Rittmeister à la suite, Leopold Freiherrn 
von Andrian-Werburg, auf allerunter- 
thänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihrem Käm- 
merer zu ernennen. 
  
Kirchliche Dienstes-Machricht. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm 
30. April l. J. den bisherigen Dompropst in 
dem bischöflichen Capitel zu Augsburg, Priester 
Dr. Anton Steichele, zum Erzbischof von 
München-Freising zu ernennen. 
  
Ordens- Verleihnng. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unterm 
23. August l. Is. dem Erzbischof von Bamberg,
	        
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