Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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g. 8. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die im Eingange angeführten Verordnungen, 
dann Ziffer 8 lit. c und Ziffer 9 der Beilage zu §. 2 Unserer Verordnung vom 
20. Dezember 1875, die Vergütung für ärztliche Amtsgeschäfte betr. (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von 1875 S. 859 u. flgd.), aufgehoben werden, tritt mit dem Tage ihrer Be- 
kanntmachung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt in Wirksamkeit. 
Elmau, den 29. September 1878. 
Ludwig. 
v. Pfenfer. Dr. v. Fäustle, v. pfistermeister, 
Staatsrath, 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Serretär, 
Ministerialrath von Schlereth. 
Aiäniglich Allerhöchste Genehmigung zur schen St. Mauritius= und Lazarus-Ordens 
Annahme einer fremden Veroration. zu ertheilen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
1. October l. Is. dem k. italienischen Consul 
in München, Dr. Heinrich Merk, die Be- Der an Stelle des Leslie Barnum zum 
willigung zur Annahme und zum Tragen des Viceconful der Vereinigten Staaten von Amerika 
ihm von Seiner Majestät dem Könige von zu München ernannte Georg Hößlin ist in 
Italien verliehenen Ritterkreuzes des k. italieni= dieser Eigenschaft anerkannt worden. 
Vireconsulat der Pereinigten Staaten 
von Amerika zu Mänchen. 
 
	        
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