Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Gesetzund Verurhiunngsguct! 
für das 
Königreich Bayern. 
47. 
München, den 11. November 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. November 1878, die Posttrausportordnung für das Königreich Bayern betr. — 
Berichtigung. 
  
Bekanntmachung, die Posttransportordnung für das Königreich Bayern betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) solgende Aenderungen ein: 
1) Die Bestimmungen unter § 27 Absatz II haben zu lauten: 
Derlei Sendungen, welche innerhalb Deutschland zur Postaufgobe gelangt sind, 
werden einen Monat, postlagernde, gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen 
und Postanweisungen vom Auslande aber zwei Monate lang vom Tage ihres Ein- 
treffens ab bei der Abgabepost in Verwahr behalten und während dieser Zeit im Falle 
einer Nachfrage nur an den Adressaten persönlich oder auf dessen schriftliche Requi- 
sition an Dritte verabfolgt. 
2) In 8 27 Absatz VI. ist der letzte Satz abzuändern in: 
. wenn die Briefe 2c. 2c. innerhalb der bemerkten Lagerfristen nicht abver- 
langt worden sind. 
83
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.