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IJ.
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II.
IV.
II.
Formular VI.
temerkungen. .
In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen:
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 27 der-
selben vermerkten Wiederimpfpflichtigen;
. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privat-
schulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäfts-
jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich
innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen
Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß
der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise
durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten
des Listenformulars verzeichnen.
In Spalte 8ist einzutragen:
. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings;
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder des-
jenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende
Impfarzt die in qufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde
entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern
entnommen und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese
Spalten einzutragen;
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjeuigen Privat-
person einzutragen, von welchen das zur Abimpfung benutzte Thier oder die aufbewahrte
Lymphe bezogen wurde.
In die Spalte 27 sind einzutragen:
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein" verzeichneten Kinder;
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg
geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17);
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpfte (Spalte 22),
auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 25) oder der Impfung vorschrifts-
widrig entzogene (Spalte 26) Kinder.
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel gefolgte Impfung
ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen.
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pustelu auf, welche mit allen charakteristischen
Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg eist eine solche anzusehen, nach
welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel
oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwicklung verlaufenen Phsteln vorfindet
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