Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

49. 461 
IJ. 
— 
II. 
IV. 
II. 
Formular VI. 
temerkungen. . 
In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 27 der- 
selben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
. sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten und Privat- 
schulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche während des Geschäfts- 
jahres das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben bereits angeblich oder wirklich 
innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen 
Blattern überstanden haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Thatsachen vorliege, muß 
der Impfarzt durch Kenntnißnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse beziehungsweise 
durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüglichen Spalten 
des Listenformulars verzeichnen. 
In Spalte 8ist einzutragen: 
. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Abimpflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder des- 
jenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende 
Impfarzt die in qufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde 
entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern 
entnommen und zunächst aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese 
Spalten einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjeuigen Privat- 
person einzutragen, von welchen das zur Abimpfung benutzte Thier oder die aufbewahrte 
Lymphe bezogen wurde. 
In die Spalte 27 sind einzutragen: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein" verzeichneten Kinder; 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg 
geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtgeimpfte (Spalte 22), 
auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 25) oder der Impfung vorschrifts- 
widrig entzogene (Spalte 26) Kinder. 
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel gefolgte Impfung 
ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pustelu auf, welche mit allen charakteristischen 
Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg eist eine solche anzusehen, nach 
welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel 
oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwicklung verlaufenen Phsteln vorfindet 
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