Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

49. 465 
Formular VII. 
— — 
Bemerkungen. 
I. In die „Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten Kinder“ sind. vom Impf- 
arzte die Namen u. s. w. nach Maßgabe der Spaltenüberschriften von allen denjenigen Kindern 
einzutragen, welche vor Ablauf desjenigen Kalenderjahres, innerhalb dessen sie geboren sind, 
bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft worden sind 
II. In Spalte 7 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Ab- 
impflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder des- 
jenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impf- 
arzt die in aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde ent- 
nommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern ent- 
nommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte 
einzutragen; · 
3. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privat- 
person einzutragen, von welcher das zur Impfung benutzte Thier oder die aufbewahrte 
Lymphe bezogen wurde. 
III. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel gefolgte Impfung 
ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche mit allen charakteristi- 
schen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung von Erfolg ist eine solche auzusehen, 
nach welcher sich am Tage der Nachschau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete 
Pustel oder die Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen Pu- 
steln vorfindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.