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für das
Königreich Vayern.
M 50.
München, den 9. Dezember 1878.
Juhalt:
Bekanntmachung vom 30. November 1878, die Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen
betr. — Ordens-Verleihung. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Berichtigung.
Bekanntmachung, die Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Umherziehen betr.
Staatêministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft,
Gewerbe und Handel.
Der Bundesrath hat mit Rücksicht darauf, daß die von der zuständigen Verwaltungs-
behörde eines Bundesstaates ausgestellten Legitimationsscheine für den Gewerbebetrieb im Um-
herziehen, von Ausnahmefällen abgesehen, zum Gewerbebetrieb im ganzen Reichsgebiete berech-
tigen, beschlossen, daß zur Ausstellung solcher Legitimationsscheine die anliegenden Formulare
A, B, C erstmalig für das Jahr 1879 allgemein anzuwenden seien.
Das Formular A ist in gelber, das Formular B in grauer und das Formular C in
rother Farbe hergestellt.
Das Formular A ist für den Gewerbebetrieb der Inländer sowie der Ausländer in
den Fällen des §. 59 der Gewerbeordnung, das Formular B für Inländer und das For-
mular C für Ausländer in den übrigen Fällen des nicht auf den Wohnort und dessen Um-
gegend beschränkten Gewerbebetriebes im Umherziehen (§§. 55 und 58 Abs. 2 der Gewerbe-
ordnung) bestimmt.
Die bezeichneten Formulare treten demnach an die Stelle der bisherigen Formulare G
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