Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

50. 
  
  
A. Nur für das Jahr 18 
  
LHegitimationsschein 
gültig, vorbehaltlich der Entrichtung der Landesstenern, zunächst 
nur für den Bezirk (Name des Verwaltungsbezirks) 
für andere Bezirke erst, wenn er darauf ausgedehnt ist. 
(Vor- und Zuname) 
wohnhaft zu (Ort und Verwaltungsbezirk) 
ist befugt, unter Mitführung 
der umstehend bezeichneten Begleiter, an denjenigen Orten der oben- 
bezeichneten Bezirke, an welchen er die Erlaubniß der Ortsbehörde 
erhalten hat, (nähere Angabe des benbsichtigten Gewerbebetriebes) 
(Ort) b den (Tag und Nonat) 18 
(Name der Behörde) 
(Unterschrift) 
  
  
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