Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

478 
  
  
Bur Beachtung. 
D.= Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe 
die reichs= und landesgesetzlichen Vorschriften zu beobachten. 
Insbesondere : 
1. Er hat den Schein während des Gewerbebetriebes s 
de 
— 
□ 
bei sich zu führen. Er darf ihn Anderen nicht überlassen. 
Er darf sich bei dem Gewerbebetrieb keines Begleiters 
bedienen, der nicht in dem Scheine genannt ist. 
Er darf mit anderen als den auf Seite 1 bezeichneten 
Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
In einem anderen, als dem auf der ersten Seite des 
Scheines genannten Bezirke darf der Inhaber das Ge- 
werbe nicht betreiben, bevor ihm durch einen Vermerk der 
zuständigen Behörde in dem Scheine solches gestattet sst. 
Bevor der Inhaber an einem Orte den Gewerbebetrieb 
beginnt, hat er die Erlaubniß der zuständigen Behörde 
dieses Ortes einzuholen. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, 
bevor er den Gewerbebetrieb beginnt, den für den 
Staat geltenden Steuervorschristen genügt haben. Ins- 
besondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren 
und sonstige Abgaben) zu entrichten. ’ 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.