Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Die Hauptbank wird besetzt mit dem I. Banquier, als Vorstand, dem II. Banquier, 
einem Hauptcassier und der erforderlichen Anzahl von Cassieren und Buchhaltern. 
Zur Geschäftsaushilfe werden Commis und Functionäre beigegeben. 
Außerdem wird das erforderliche Geldzähler= und Dienerpersonal aufgestellt. 
Der I. Banquier hat die Disposition über das Wechselportefeuille und das Effecten- 
geschäft sowie die Leitung des zur Ueberwachung der Filialen bestehenden Controlbureaus. 
Der II. Banquier ist Stellvertreter des I. Banquiers und hat insbesondere die specielle 
Behandlung des Platzgeschäftes nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsinstruction. 
Die Hauptbank führt die Firma: 
„Königliche Hauptbank“ 
und ein eigenes Siegel in der für die k. Behörden vorgeschriebenen Form. 
Dieselbe hat in ihrem schriftlichen Verkehr mit k. Behörden und Aemtern sich der Form 
der Schreiben zu bedienen, welche Schreibart die äußeren Behörden und Aemter ihrer Seits 
gleichfalls zur Anwendung zu bringen haben. 
S. 17. 
Alle die königliche Bank verpflichtenden Urkunden und schriftlichen Erklärungen der 
Hauptbank müssen von dem I. oder II. Banquier und von dem Hauptcassier oder einem an- 
deren Beamten unterzeichnet sein. 
Die Schuldscheine über die bei der Hauptbank angelegten Gelder sind mit der Nummer 
des Hauptkatasters, sowie mit dem Facsimile des Bankdirectors und der Unterschrift des 
I. oder II. Banquiers, sodann noch mit den Unterschriften der beiden Beamten der Depositen- 
cassa zu versehen. 
Die übrigen Ausfertigungen und Correspondenzen der Hauptbank werden von dem 
I. Banquier oder dessen Stellvertreter allein unterzeichnet. 
S. 18. 
Für den Geschäftsbetrieb der k. Bank an den Zweigniederlassungen werden Filial- 
banken bestellt. Dieselben werden besetzt mit einem Oberbeamten und der erforderlichen 
Anzahl von Cassieren und Buchhaltern. 
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