Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

K 51. 501 
S. 27. 
In ihren streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten genießt die königliche Bank 
als Staatsanstalt dieselbe Tax-, Stempel= und Portofreiheit, wie das königliche Aerar. 
8. 28. 
Gegenwärtige Verordnung, mit deren Vollzug Unser Staatsministerium der Finanzen 
beauftragt ist, tritt mit dem 1. Januar 1879 in Wirksamkeit. 
Hinsichtlich der Nebenbezüge der vor dem 1. Januar 1879 angestellten Beamten be- 
halten Wir Uns gesonderte Entschließung bevor. 
Hohenschwangau, den 13. December 1878. 
Ludwig. 
v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Luber. 
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