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unter'm 21.229. December 1877 den Competenz-Conflict an und bat über die Zuständigkeit
zu erkennen.
Das k. Landgericht Höchstädt instruirte den Competenzconflict. Denkschriften kamen
nicht ein.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung erstattete der zum Bericht-
erstatter ernannte Rath von Dirrigl Vortrag unter Ablesung der wichtigeren Actenstücke,
worauf, da Seitens der Parteien Niemand erschienen ist, der k. Oberstaatsanwalt den motivirten
Antrag stellte, auszusprechen, daß in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen aus folgenden Gründen:
Die deutschen Schulen sind Gemeindeanstalten, welche im öffentlichen Interesse errichiet
und unterhalten werden. Die Gehälter der Schullehrer, in welche die mit dem Schuldienste
verbundenen Bezüge eingerechnet werden, sind nach öffentlich rechtlichen Normen regulirt.
Entstehen über die Gehalts-Regulirung der Schullehrer, über deren Antheile an den
mit den Schuldiensten verbundenen Bezügen und Auslagen Differenzen, so sind dieselben
nach den hiefür bestehenden öffentlich rechtlichen Vorschriften von den Verwaltungsbehörden
zu entscheiden.
Gesetz über die Mufbringung des Bedarfes für die deutschen Schulen vom 10. No-
net 1861 Art. 1, 3, 4. h
Gemeinde-Ordnung vom 29. April 1869 Art. 57 und 91.
Formations Verordnung für die obersten Verwaltungsstellen vom 27. März 1811,
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Formatäogszkerordnung fürdieKkeisstellenvom17.December1825§38,46Abi.2
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Da der gegenwärtige, von dem Lehrer Martin Wörner gegen seinen Nachfolger
Ludwig Schmid angeregte Streit, soweit derselbe nicht schon durch Urtheil des k. Landge-
richts Höchstädt vom 5. December 1877 entschieden worden ist, lediglich die Antheile dieser
Lehrer an den mit dem Schuldienste in Burgheim verbundenen Bezügen und Auslagen zum
Gegenstande hat, indem Lehrer Wörner theilweisen Ersatz für die auf Bestellung von
Dienstgründen und für das Schul= und Dienstholz bestrittenen Auslagen und Antheil an dem
effectiven Erträgnisse der Dienstbezüge nach der Dauer seiner Functionszeit auf benanntem
Schuldienste im Schuljahre 1876 von seinem Dienstnachfolger Ludwig Schmid beansprucht,
dieser aber die Auslagen bestreitet und die Hinausbezahlung von den Einnahmen nur nach
den Ansätzen in der Schuldienstfassion leisten will; da hienach kein Vertrags= oder sonstiges