Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

K 9. 79 
b) für Racharbeiten auf der Linie Neufahrn-Obertraubling auf 191,000 = 
(einmalhundert neunzig ein tausend Mark) 
festgestellt. 
Zur Deckung dieser Beträge sind zu verwenden: 
ad a) die Erübrigungen an dem Credite für die Bahn von Plattling nach Eisenstein, 
ad b) die Erübrigungen an dem Credite für die Bahn von Straubing nach Sünching. 
Art. 5. 
Statt des im Art. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1874, die Ausdehnung der bayerischen 
Ostbahnen betreffend, bezeichneten Ausgangspunktes einer Eisenbahn durch das Nottthal nach 
Pochng wird als Abzweigungspunkt die Station Neumarkt a. Rott bestimmt. 
Art. 6. 
Der Bedarf für Erweiterung der in München eingerichteten Luftdruckverbindung wird 
auf den Betrag von 250,000 = (eimalhundertfünfzig tausend Mark) festgesetzt und ist aus 
den Erübrigungen an dem durch das Gesetz vom 27. Januar 1874, die Vervollständigung 
und Erweiterung des Telegraphen-Netzes betreffend, eröffneten Credite zu bestreiten. 
Gegeben zu München, den 14. Februar 1878. 
Ludwig. 
r. Pretzscher. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Piedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Secretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard. 
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