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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und Gnade
gewogen.
München, den 12. Februar 1878.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäuslle. v. Maillinger. v Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
An die Kammer der General-Secretär,
1) der Reichsräthe inisteri .
3 der Abgeordneren Ministerialrath von Schlereth
ergangen.
Bekauntmachung, das Geschäft der Trödler betr.
Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschift,
Gewerbe und Handel.
Auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 wird in Betreff der
Führung der Bücher der Trödler sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang
und die Art des Geschäftsbetriebes derselben Nachstehendes bestimmt:
1. Jeder Trödler ist zur ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet.
2. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden
durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein.
Das Buch muß, bevor es in Gebrauch kommt, der Districtspolizeibehörde des Wohn-
orts des Trödlers, in München der k. Polizeidirection, vorgelegt werden. Findet diese den