Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Sache selbst von der vorgängigen Erlage eines zur Deckung der hiemit verbundenen Ge- 
bühren und Auslagen hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, auch wenn die- 
selben von einem bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
Notare, welche von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, haften dem Staate 
persönlich für die erwachsenen Gebühren, vorbehaltlich ihres Regresses an die zahlungs- 
pflichtige Partei. 
Auch ist die Staatsregierung ermächtigt, in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten 
gegenüber Ausländern besondere, von gegenwärtigem Gesetze abweichende Gebührensätze zu 
bestimmen und für Akte, welche an sich gebührenfrei wären, die Erhebung von Gebühren 
zu verordnen. 
Art. 264. 
Für die Aufbewahrung der bei den Gerichten oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes 
zur Ausführung des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Königlichen Bank oder 
anderen Kassen des Staates hinterlegten Gelder und Werthpapiere können besondere Ge- 
bühren (Depositalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 265. 
Die Erhebung und Ablieferung der bei den Gerichten anfallenden Gebühren und Aus- 
lagen, Geldstrafen und sonstigen dem Staate zu verrechnenden Geldbeträge erfolgt unter 
der Aufsicht der Finanzbehörden nach Maßgabe der von der Staatsregierung hierüber zu 
erlassenden näheren Bestimmungen. Die Besorgung dieser Geschäfte kann den Gerichts- 
schreibern übertragen werden. 
Den Notaren liegt rücksichtlich der von ihnen behandelten Geschäfte die Erhebung und 
Ablieferung der für den Staat zu verrechnenden Gebühren unter Aufsicht der Finanzbehör= 
den ob. Die Rückstände überweisen sie an das Nentamt zur Beitreibung. 
Im Uebrigen werden die Vorschriften über Erhebung und Verrechnung der anfallenden 
Gebühren und Auslagen, sowie über die Führung und Revision der Gebührenregister, über 
das Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen 
und Beschwerden, soweit dasselbe nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit 
den Rentämtern von der Staatsregierung erlassen.
	        
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