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Art. 281.
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren
auf eines der in Art. 279 aufgehobenen Gesetze verwiesen, so kommen statt der bisherigen
Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Anwendung.
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. Dr. v. Fäusle. v. Maillinger. v. Niedel. v. Dillis,
Staalsratb.
Nach dem Befehle Seiner Maiestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.
Gesetz, die Pensionsanstalt für die Witlwen und Waisen der Advokaten des Königreichs betr.
endwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Rammer der Reichsgäthe und der Rammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel l.
Die Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Advokaten des Königreichs
besteht für die bisherigen Mitglieder derselben fort.