Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Ver- 
handlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht 
über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. 
In dem Urtheile sind die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen der Urtheile unterzeichnet der Präsident. 
Art. 20. 
Eine Ausfertigung des vom Gerichtshofe erlassenen Urtheils ist mit den Akten an 
das Gericht, bei welchem die Sache anhängig war, zurückzusenden. Das Gericht hat den 
Parteien und der Verwaltungsbehörde das Urtheil von Amtswegen zustellen zu lassen. 
Art. 21. 
Ist der Rechtsweg für unzulässig erklärt, so hat das ProzeLgericht nur noch über die 
Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, zu erkennen. 
Art. 22. 
Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Verwaltungsbehör- 
den oder der Verwaltungsgerichtshof durch Entscheidungen, welche nicht mehr anfechtbar sind, 
ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so entscheidet der Gerichtshof über den Kompetenzkonflikt 
auf Antrag einer der Parteien. 
Hat das Reichsgericht die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, so haben die 
Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Beurtheilung, welche dem 
Ausspruche zu Grunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. 
Art. 23. 
Der Antrag auf Entscheidung über den Kompetenzkonflikt ist bei dem Gerichte, bei 
welchem die Sache in erster Instanz anhängig war, schriftlich oder zum Protokolle des 
Gerichtsschreibers zu stellen. 
Das Gericht hat den Antrag der Gegenpartei und der Verwaltungsbehörde mitzu-
	        
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