Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.E B3. 997 
theilen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so ist die erforderliche Zahl von Abschriften 
mit dem Antrage einzureichen. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens finden die Art. 16 bis 20 des gegenwärtigen Ge- 
setzes entsprechende Anwendung. C 
Der Gerichtshof bestimmt in seinem Urtheile, ob die Zuständigkeit der Gerichte oder 
die der Verwaltung begründet ist. Die dem Urtheile entgegenstehenden Entscheidungen sind 
als nicht erlassen anzusehen. 
Art. 24. 
Gegen die in den Art. 19 und 23 bezeichneten Urtheile sindet kein Rechts- 
mittel statt. 
Art. 25. 
Das durch die Erhebung eines Rompetenzkonfliktes veranlaßte Verfahren ist kostensrei. 
Eine Erstatlung der den Parteien erwachsenen Auslagen findet nicht statt. 
Art. 26. 
Die von dem Gerichtshofc erlassenen Urtheile werden in einem Anhange zum Geseßz- 
und Verordnungsblatte öffentlich bekannt gemachl. 
Art. 27. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sinden auf nicht zur streitigen Gerichts- 
barkeit gehörige Angelegenheiten, welche bei einem Gerichte anhängig sind und bezüglich 
der en die gerichtliche Entscheidung von den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungege- 
richtshofe für unzulässig erachtet wird, entsprecheude Anwendung. 
Art. 28. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze für das 
Deutsche Reich vom 27. Jannar 1877 in Kraft. 
In den vor diesem Zeitpunkte anhängig gewordenen Kompetenzkonflikten sind für das 
weitere Verfahren die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. 
Das Gesetz vom 2 S. Mai 1850, die Rompetenzkonflikte betreffend, ist aufgehoben.
	        
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