.4 5 3 4%
4
999
Die unter b und c bezeichneten Senatsmitglieder sowie die erforderliche Zahl
von Stellvertretern werden auf die Dauer des von ihnen zur Zeit der Ernennung
bekleideten Hauptamtes vom König ernannt.
Die bei der Vorentscheidung betheiligt gewesenen Mitglieder des Kompetenzsenates
sind von der Theilnahme an der Verhandlung und Entscheidung des genannten
Senates insoweit ausgeschlossen, als noch unbetheiligte stellvertretende Mitglieder
vorhanden sind.
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Kompetenzsenate wird durch den
Staatsanwalt des Verwaltungsgerichtshofes ausgeübt.
Das Verfahren bei dem Kompetenzsenate bemißt sich nach den für das Verfahren
des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsrechtssachen geltenden sowie nach den
nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die Erklärung des einschlägigen Ministeriums, wodurch der Kompetenzkonflikt
angeregt wurde, ist den Betheiligten in Abschrift mitzutheilen, dem Ministerium
ist der Empfang der Erklärung zu bestätigen.
Sowohl das Ministerium als die Betheiligten können von den Akten bei dem
Verwaltungsgerichtshofe Einsicht nehmen und innerhalb eines Monats Denukschriften
einreichen. Die Denkschriften der Betheiligten müssen von einem Rechtsanwalte,
wenn sie Namens des Staatsärars eingereicht werden, von einem Fiskale unter
zeichnet sein.
Die Denkschriften der Betheiligten sind den übrigen Betheiligten und dem ein-
schlägigen Ministerium, die Denkschrift des Ministeriums den Betheiligten in Ab-
schrift mitzutheilen. "
Die Ministerien und die Betheiligten haben mit ihren Erklärungen und Denk-
schriften so viele Abschriften zu übergeben, als erforderlich siäd, um die in Absatz 2
uno 4 vorgeschriebenen Mittheilungen bewirken zu können.
Die Abstimmungen des Kompetenzsenates erfolgen in der Weise, daß zuerst der
jüngste der anwesenden Räthe des Verwaltungsgerichtshofes, dann der jüngste Ver-
waltungsbeamte seine Stimme abgibt, und in dieser Weise fortgefahren, die Stimme
des Vorsitzenden aber zuletzt abgegeben wird.
149