1000
–
Die Entscheidungen sind demjenigen Ministerium, welches den Kompetenzkonflikt
angeregt hat, sowie den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und in
einem Anhange zum Gesetz= und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Der Ausspruch des Kompetenzsenates ist sowohl für den Verwaltungsgerichtshof,
als für die Verwaltungsbehörden und zwar auch in dem Falle bindend, wenn der-
selbe die Zuständigkeit nach beiden Seiten verneint.
Lehnen demnächst auch die Gerichte ihre Zuständigkeit ab, so bleibt den Parteien,
soweit nicht das Neichsgericht entschieden hat, vorbehalten, gemäß Art. 22 des
Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe be-
treffend, auf Entscheidung des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte anzutragen.
Hat der Kompetenzsenat (Ziff. 3 Abs. 1) die Verwaltungsbehörden für zuständig
erklärt, so hat der Verwaltungsgerichtshof nur noch über die Verpflichtung zur
Tragung derjenigen Kosten zu erkennen, welche bei demselben vor dem in Ziff. 2
Abs. 1 bezeichneten Antrage auf Erlassung einer Vorentscheidung erwachsen sind.
Das durch den Antrag auf VBorentscheidung, sowie das durch die Erhebung des
Rompetenzkonfliktes veranlaßte Verfahren ist kostenfrei. Eine Erstatlung der den
Betheiligten hiebei erwachsenen Auslagen findet nicht statt.
Gegeben Linderhof, den 18. August 1879.
Ludwig.
v Pfretzschuer. Dr v. Lutz Dr. v Fäustle. uv. Maillinger. u. Riedel. v. Dillis,
Slaatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.