B3. 1001
Bekauntmachung, den Vollzug der 88 167, 678, 679 der Reichs Civilproceßorduung betr
Königliches Staatsministerium der Justiz
und
Königliches Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge der 88 167, 678 Abs. 3 und 679 der Reichs-Civilprozeßordnung
werden nachstehende Vorschriften erlassen:
1) Die in § 167 der Reichs-Civilprozeßordnung vorgeschriebene Niederlegung des bei
der Zustellung zu übergebenden Schriftstücks und der beglaubigten Abschrift der
Zustellungsurkunde (I# 173 Abs. 3, 178 Abs. 2 der Reichs-Civilprozestzordnung)
soll, wenn die Niederlegung bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher
am Orte der Zustellung erfolgen soll,
àa) in den Landestheilen rechts des Rheins bei dem Bürgermeister oder dessen
Stellvertreter (Art. 101 Abs. 2, 125 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die
Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869), ferner in den
größeren Städten bei dem Distriktsvorsteher (Art. 120 der Gemeindeordnung)
und in Landgemeinden in den vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten
Orten bei dem als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgestellten Mitgliede des
Gemeindeausschusses oder Ortsführer (Art. 139 Abs. 2 der Gemeindeordnung),
b) in der Pfalz bei dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter (Art. 56 Abs. 3
der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869), ferner in den
vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten Orten bei den dort aufgestellten
Adjunkten (Art. 73 der Gemeindeordnung) und in denjenigen im Verbande
einer Bürgermeisterei befindlichen Gemeinden, in welchen der Birgermeister
nicht seinen Wohnsitz hat, bei dem Adjunkten, welchem die Handhabung der
Polizei in der Gemeinde übertragen ist (Art. 82 Abs. 3 der Gemeindeordnung),
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