Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

B3. 1001 
Bekauntmachung, den Vollzug der 88 167, 678, 679 der Reichs Civilproceßorduung betr 
Königliches Staatsministerium der Justiz 
und 
Königliches Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der 88 167, 678 Abs. 3 und 679 der Reichs-Civilprozeßordnung 
werden nachstehende Vorschriften erlassen: 
1) Die in § 167 der Reichs-Civilprozeßordnung vorgeschriebene Niederlegung des bei 
der Zustellung zu übergebenden Schriftstücks und der beglaubigten Abschrift der 
Zustellungsurkunde (I# 173 Abs. 3, 178 Abs. 2 der Reichs-Civilprozestzordnung) 
soll, wenn die Niederlegung bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher 
am Orte der Zustellung erfolgen soll, 
àa) in den Landestheilen rechts des Rheins bei dem Bürgermeister oder dessen 
Stellvertreter (Art. 101 Abs. 2, 125 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die 
Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 1869), ferner in den 
größeren Städten bei dem Distriktsvorsteher (Art. 120 der Gemeindeordnung) 
und in Landgemeinden in den vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten 
Orten bei dem als Gehilfe der Polizeiverwaltung aufgestellten Mitgliede des 
Gemeindeausschusses oder Ortsführer (Art. 139 Abs. 2 der Gemeindeordnung), 
b) in der Pfalz bei dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter (Art. 56 Abs. 3 
der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869), ferner in den 
vom Wohnsitze des Bürgermeisters entfernten Orten bei den dort aufgestellten 
Adjunkten (Art. 73 der Gemeindeordnung) und in denjenigen im Verbande 
einer Bürgermeisterei befindlichen Gemeinden, in welchen der Birgermeister 
nicht seinen Wohnsitz hat, bei dem Adjunkten, welchem die Handhabung der 
Polizei in der Gemeinde übertragen ist (Art. 82 Abs. 3 der Gemeindeordnung), 
149°
	        
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