Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

54. 1009 
Der erste Sekretär bezieht gleichen Gehalt wie der Obergerichtsschreiber, die übrigen 
Sekretäre gleichen Gehalt wie die Gerichtsschreiber des obersten Landesgerichtes. 
Den Rang derselben werden Wir besonders bestimmen. 
88. 
Der Präsident, der Direktor, die Räthe und die Staatsanwälte des Verwaltungs- 
gerichtshofes tragen die den Kollegialmitgliedern der Kreisregierungen zustehende Amts- 
kleidung — mit Ausnahme jener des Regierungspräsidenten — mit den in der Beilage 
bezeichneten Stickereien auf Kragen, Aufschlägen und Taschenklappen. 
Den Sekretären gebührt die ihrem Range entsprechende Amtskleidung. 
In den Sitzungen tragen die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sowie die 
Staatsanwälte das in der Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums des Innern vom 
10. Mai 1876 bezeichnete Interimsdienstkleid. 
59. 
Das Dienerpersonal des Verwaltungsgerichtshofes besteht aus einem Rathdiener und 
der erforderlichen Zahl von Boten. 
Die Aufstellung derselben erfolgt auf Vorschlag Unseres Staatsministeriums des 
Innern durch Unsere Königliche Entschließung. 
Dieselben werden — unbeschadet bereits erworbener Rechte — auf Ruf und Wider- 
ruf angestellt. 
Unserer Allerhöchsten Entschließung bleibt es vorbehalten, auf Antrag Unserer 
Staatsministerien des Innern und der Finanzen den durch Alter, Krankheit oder Gebrechen 
dienstunfähig gewordenen Rathdienern und Boten, wenn sie zur Zufriedenheit gedient haben, 
desgleichen ihren Wittwen und Waisen, soferne dieselben ein zu ihrem Unterhalte aus- 
reichendes Vermögen nicht besitzen, ständige Unterhaltsbeiträge unter Rücksichtnahme auf die 
Bestimmungen der Dienstespragmatik anweisen zu lassen. 
Die Bestimmungen Unserer Allerhöchsten Verordnung vom 6. April 1869, die An- 
stellung von Unteroffizieren, Gendarmen und Soldaten im subalternen Civildienste betreffend, 
sinden bezüglich der Stellen des Nathdieners und der Voten des Verwaltungsgerichtshofes 
in derselben Weise Anwendung, wie bezüglich der Stellen des Rathdieners und der Boten 
des obersten Landesgerichtes. 
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