Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M ba. 1013 
23. 
Der Verwaltungsgerichtshof, der Präsident desselben und der Oberstaatsanwalt an 
demselben führen je zwei Siegel, ein größeres und ein kleineres. 
Die Siegel entsprechen den Siegeln des obersten Landesgerichtes, des Präsidiums des- 
selben und des Oberstaatsanwaltes an demselben und tragen die Umschriften: „Königlich 
bayerischer Verwaltungsgerichtshof" — „Präsident des Königlich bayerischen Verwaltungs- 
gerichtshofes“" — „Oberstaatsanwalt am Königlich bayerischen Verwaltungsgerichtshofe“. 
8 24. 
Zur Bestreitung der Kosten für Bureaubedürfnisse, Kanzlei- und Dienerpersonal 
werden dem Verwaltungsgerichtshofe jährlich etatsmäßig die erforderlichen Summen zuge— 
wiesen, über deren Verwendung von dem Präsidenten durch einen von ihm zu bestimmenden 
Sekretär nach den bestehenden Vorschriften Rechnung zu legen ist. 
Der Regiebedarf der Staatsanwaltschaft ist bis auf Weiteres aus den Regiemitteln 
des Verwaltungsgerichtshofes zu bestreiten. Unserem Staatoministerium des Innern bleibt 
es jedoch vorbehalten, in dieser Beziehung nach Bedarf eine anderweitige Regelung ein- 
treten zu lassen. 
Gegeben Schloß Berg, den 31. August 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Mutz. u. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. u. Pfistermeister, 
Staatsrath. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär. 
An dessen Statt: 
Neumayr, Oberregierungsrath.
	        
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