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Vollzugsvorschriften
zu dem Gesetze vom 6. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechtssachen.
Rönigliches Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, erläßt das k. Staats-
ministerium des Innern im Einverständnisse mit den übrigen k. Ministerien nachstehende
Vorschriften:
I. Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
A. Im Allgemeinen.
(Zu Art. 16—26 des Gesetzes.)
81.
Das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen bemißt sich zunächst, soweit nicht die
Reichsgesetze einschlägige Bestimmungen enthalten oder die besonderen Vorschriften der ein-
zelnen Landesgesetze ausdrücklich vorbehalten sind, nach den Vorschriften des Gesetzes vom
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Ver-
fahren in Verwaltungsrechtssachen.
Die in einzelnen Landesgesetzen enthaltenen besonderen Vorschriften bleiben, ab-
gesehen von den vorerwähnten Fällen eines ausdrücklichen Vorbehaltes, nur insoweit in
Kraft, als sie mit den Grundsätzen und Vorschriften des angeführten Gesetzes vom
8. August 1878 nicht im Widerspruche stehen.
Die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874, die Vereinfachung
des dienstlichen schriftlichen Verkehres betreffend, (Reg.-Bl. 1874 S. 123 ff.) und die
Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern vom 22. April 1874 gleichen Betreffs
(Amtsblatt 1871 S. 255 ff.) finden in Verwaltungsrechtssachen unbeschadet der nachfol-