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genden Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. In Ansehung der Vorschriften der angeführ=
ten Ministerialbekanntmachung vom 6. April 1874 über die Korrespondenzform ist der
Verwaltungsgerichtshof dem obersten Gerichtshofe (obersten Landesgerichte) gleichzuachten.
8 2.
Die in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für den Fall einer gleichzeitigen Zuständigkeit
mehrerer Behörden vorgesehene Verfügung hat, soweit die Zuständigkeit mehrerer Distrikts-
verwaltungsbehörden in Frage steht, von der den letzteren gemeinsam vorgesetzten Kreis-
regierung, Kammer des Innern, wenn aber die betheiligten Distriktsverwaltungsbehörden
verschiedenen Kreisregierungen untergeordnet sind, desgleichen wenn die Zuständigkeit meh-
rerer Kreisregierungen, Kammern des Innern, in derselben Sache begründet ist, von dem
b. Staatsministerium des Innern auszugehen.
83.
Die gemäs Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes von der „nächst vorgesetzten Verwaltungs-
behörde“ zu treffende Verfügung steht, wenn eine Distriktsverwaltungsbehörde beschluß-
unfähig geworden ist, der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn aber
eine Kreisregierung, Kammer des Innern, beschlußunfähig geworden, dem k. Staatsmini-
sterium des Innern zu.
84.
Zu Bevollmächtigten und Beiständen können nur prozeßfähige Personen (F8 50 ff.
der Reichs-Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877) bestellt werden.
Die Vertretung des k. Aerars richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften.
Im Uebrigen kann Personen, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung oder
Beistandsleistung vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden geschäftsmäßig betreiben, die Zu-
lassung als Vertreter oder Beistände in Verwaltungerechtssachen versagt werden.
Die Bevollmächtigten haben, mit Ausnahme der k. Fiskale, die Bevollmächtigung durch
eine schriftliche (auch protokollarische) Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten abzu-
geben. Privaturkunden müssen durch eine öffentliche Behörde beglaubigt sein.
Die Beigabe von Armenanwälten findet nicht statt.
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