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86.
Das Verfahren bei Abnahme des Eides richtet sich nach den Vorschriften der Reichs-
Civilprozeßordnung § 356 Abs. 1, § 357, && 440—445.
Sachverständige haben vor Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leisten:
daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem
Wissen und Gewissen erstatten werden.
Sind die Sachverständigen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im
Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Hinsichtlich des Gebrauches gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides Seitens
der Mitglieder einzelner Religionsgesellschaften kommen die Bestimmungen des § 446 der
Reichs-Civilprozeßordnung und des Art. 22 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879
zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung entsprechend zur Anwendung.
6.
Ueber wichtigere Zustellungen, namentlich über die Zustellung von Verfügungen, welche
für die Adressaten Rechtsnachtheile im Gefolge haben können, ist amtlicher Nachweis zu
den Akten zu bringen. Solche Zustellungen sind in der Regel durch die Post gegen Zu-
stellschein (Retour-Rezepisse) oder durch den betreffenden Bürgermeister zu bewerkstelligen.
Hat ein Betheiligter einen Prozeßbevollmächtigten oder einen Zustellungsbevollmäch=
tigten ausgestellt, so erfolgt die Zustellung an diesen. Bei Zustellungen an den gemein-
samen Vertreter mehrerer Betheiligten genügt die Uebergabe einer einzigen Ausfertigung
oder Abschrift. Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligten dagegen sind, so-
serne sich nicht die letzteren mit einfacher Zustellung zufrieden erklären und unbeschadet der
elwa auf Grund des Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes ergehenden Verfügung, so viele Ausfer=
ligungen oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind.
Wohnt ein Betheiligter nicht innerhalb des Amtsbezirkes derjenigen Distriktsverwal-
tungsbehörde, welche in erster Instanz zuständig oder in den Fällen des Art. 31 Abs. 1
des Gesetzes mil der Sachinstruttion betraut ist, so kann demselben, soferne nicht ein
innerhalb jenes Bezirkes wohnhafter Prozeßbevollmächtigter bestellt wurde, die Aufsstellung
eines daselbst wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werden. Der Auftrag
ersolgt unter der Warnung, daß, falls demselben nicht entsprochen würde, alle späteren