Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

t. 1017 
Zustellungen in der Art bewirkt werden würden, daß die zuzustellenden Schriftstücke unter 
der Adresse des Betheiligten nach dessen Wohnort zur Post gegeben und mit der Aufgabe 
zur Post, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommen sollte, als gehörig 
zugestellt angesehen würden. Solche Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ 
zu versehen. 
Im Uebrigen kommen bezüglich der Zustellung die Bestimmungen der §# 166—170 
der Reichs-Civilprozeßordnung sowie die Vorschriften der Ziff. 1 der gemeinschaftlichen Be- 
kanntmachung der k. Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 16. August 1879, 
den Vollzug der §§ 167, 678, 679 der Reichs-Civilprozeßordnung betr. (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 53), dann, wenn ein Betheiligter sich im Auslande (außerhalb des 
Deutschen Bundesgebietes) aufhält oder der Aufenthalt desselben unbekannt ist, die Be- 
stimmungen der §§ 182—189 der Reichs-Civilprozeßo#rdnung, unbeschadet der aus Art. 35 
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 1878 sich ergebenden Abweichungen, entsprechend zur 
Anwendung. 
Anstatt der Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei in den Fällen des § 167 a. a. O. 
erfolgt die Niederlegung bei derjenigen Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
Ort der Zustellung gelegen ist. 
Bei Zustellungen an Militärpersonen sowie bei Ladung derselben in der Eigenschaft 
von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften des Art. 20 des Gesetzes vom 
23. Februar 1879 zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßorduung und Konkursordnung, 
bei Ladung öffentlicher Beamten und Bediensteten die desfallo bestehenden besonberen 
Vorschriften zu beobachten. 
B. Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden. 
(Zu Art. 27—30 des Gesetzes.) 
87. 
Bei dem Verfahren der Distriktsverwaltungsbehörden ist auf vollständige und verlässige 
Erhebung aller für die rechtliche Beurtheilung der Sache erheblichen thatsächlichen Verhält- 
nisse Bedacht zu nehmen. Im Uebrigen ist, unter Beobachtung der durch Gesetz oder son- 
151“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.