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Der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz hat sodann dem Beschwerdeführer
und den weiter Betheiligten gegen Empfangsbescheinigung von dem Inhalte der erfolgten
Entscheidung kurze Mittheilung zu machen sowie auf Verlangen Abschrift der Entscheidung
zu geben.
Art. 62.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet weitere Beschwerde statt, wenn
nicht die betreffende Gesetzgebung eine weitere Beschwerde ausschließt oder das oberste
Landesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.
Art. 63.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf
der Verletzung eines Gesetzes beruht. Die 9# 512 und 513 der Civilprozeßordnung fin-
den entsprechende Anwendung.
Art. 64.
Die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde beträgt einen Monat; sie ist eine
Nothfrist und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung des Beschwerdegerichts oder
der Zustellung der Mittheilung von dem Inhalte derselben (Art. 61).
Art. 65.
Die weitere Beschwerde wird bei dem Gerichte erster Instanz eingelegt; sie kann in
dringenden Fällen auch bei dem obersten Landesgerichte eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, welche von einem An-
walte unterzeichnet sein muß. Die Beschwerdeschrift muß die Erklärung, inwieweit die
Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt werde, enthalten und bezüglich
der Begründung der Anträge den Vorschriften in § 516 Abs. 2 der Civilprozeßordnung
entsprechen.
Der Prüfung des obersten Landesgerichts unterliegen nur die in der Beschwerdeschrift
gestellten Anträge.