Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz hat sodann dem Beschwerdeführer 
und den weiter Betheiligten gegen Empfangsbescheinigung von dem Inhalte der erfolgten 
Entscheidung kurze Mittheilung zu machen sowie auf Verlangen Abschrift der Entscheidung 
zu geben. 
Art. 62. 
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet weitere Beschwerde statt, wenn 
nicht die betreffende Gesetzgebung eine weitere Beschwerde ausschließt oder das oberste 
Landesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat. 
Art. 63. 
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf 
der Verletzung eines Gesetzes beruht. Die 9# 512 und 513 der Civilprozeßordnung fin- 
den entsprechende Anwendung. 
Art. 64. 
Die Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde beträgt einen Monat; sie ist eine 
Nothfrist und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung des Beschwerdegerichts oder 
der Zustellung der Mittheilung von dem Inhalte derselben (Art. 61). 
Art. 65. 
Die weitere Beschwerde wird bei dem Gerichte erster Instanz eingelegt; sie kann in 
dringenden Fällen auch bei dem obersten Landesgerichte eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, welche von einem An- 
walte unterzeichnet sein muß. Die Beschwerdeschrift muß die Erklärung, inwieweit die 
Entscheidung angefochten und deren Aufhebung beantragt werde, enthalten und bezüglich 
der Begründung der Anträge den Vorschriften in § 516 Abs. 2 der Civilprozeßordnung 
entsprechen. 
Der Prüfung des obersten Landesgerichts unterliegen nur die in der Beschwerdeschrift 
gestellten Anträge.
	        
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