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S 1I.
Zur Abnahme des Eides oder der Betheuerung an Eidesstatt (K 5), sowie zur Ver—
nehmung von Zeugen und Sachverständigen, insoweit die letzteren nicht ihr Gutachten
schriftlich abgeben, ist ein Protokollführer beizuziehen. Die Vorschriften des § 9 Abs. 4
finden hiebei entsprechende Anwendung.
C. Verfahren der Kreisregierungen, Kammern des Innern.
(Zu Art. 31—38 des Gesetzes.)
12.
Die Bildung der Senate erfolgt im Benehmen mit dem Regierungsdirektor darch den
Regierungspräsidenten. Derselbe bestimmt die ständigen Mitglieder des oder der Senate,
sowie deren Stellvertreter. Hiebei ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß je nach
dem Gegenstande der Verhandlung der durch die allgemeine Geschäftsordnung bezeichnete
Sachreferent dem betreffenden Senate angehöre. Die Senatsbildung kann zu diesem Zwecke
auch in der Weise geschehen, daß als drittes Senatsmitglied der jeweilige Sachreferent ein-
zutreten hat.
Ist die Bildung mehrerer Senate veranlaßt, so ist deren Geschäftskreis in der Regel
nach dem Betreffe der Gegenstände auszuscheiden. Ausnahmsweise kann bezüglich einzelner
Gattungen von Streitsachen die Vertheilung nach Verwaltungsbezirken erfolgen.
Die mehreren Senate führen die Bezeichnung: „erster Senat“, „zweiter Senat“" u. s. w.
Mit der Bildung der Senate erfolgt zugleich die Bezeichnung der Senatsvorstände
und ihrer Stellvertreter. Hiebei ist der Rang, bei gleichem Range das Dienstalter, bei
gleichem Dienstalter das Lebensalter der Senatsmitglieder entsprechend zu beachten.
Die Bestellung der Referenten für die einzelnen Gegenstände aus der Mitte der dem
betreffenden Senate zugehörigen Mitglieder steht gemäß Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes dem
Senatsvorstande zu. Es empfiehlt sich, hiebei auf die allgemeine Geschäftsvertheilung thun-
lichste Rücksicht zu nehmen. Der Senatsvorstand kann auch sich selbst als Referenten
bezeichnen.
- 13.
Gemäß Art. 31 Abs. 3 des Gesetzes erstreckt sich die Zuständigkeit der Senate auch