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räume u. dgl. betreffen, und erläßt die bezüglich des Geschäftsganges und der Geschäfts-
kontrole, insbesondere der Tagebuchführung, des Kanzlei-, Registratur= und Botendienstes,
der Abhaltung der Sitzungen u. s. w., erforderlichen äußeren Anordnungen. Hiebei kann
sich der Präsident der Mitwirkung des Direktors sowie der übrigen Mitglieder des Ver-
waltungsgerichtshofes bedienen. Wichtigere Angelegenheiten sind der Berathung und Be-
schlußfassung des Kollegiums (Plenums) zu unterstellen.
Für die Erhaltung des übernommenen Inventars ist der Präsident verantwortlich.
8 28.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in Verwaltungsrechtssachen in Senaten von
fünf Mitgliedern und nur ausnahmsweise, nämlich über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieber
des Verwaltungsgerichtshofes sowie in den Fällen des Art. 43 des Gesetzes, im Plenum.
Prozeßleitende Verfügungen werden, unbeschadet der Vorschriften des Art. 41 Abs. 1
und 2 des Gesetzes (F 33 Abs. 2 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften), Namens des
Verwaltungsgerichtshofes im Bureauwege durch den Präsidenten erlassen. Die Entwürfe
solcher Verfügungen sind von dem Referenten vor deren Vorlage an den Präsidenten dem
Senatsvorstande zur Einsicht und Mitzeichnung oder etwaigen Erinnerung vorzulegen.
30.
Die Bildung der Senate einschließlich der Aufstellung der regelmäßigen Stellvertreter
geschieht nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes durch den Präsidenten unter Zuziehung
des Direktors und des ältesten Rathes (Präsidium) und zwar alljährlich vor Beginn eines
neuen Kalenderjahres und auf die Dauer des letzteren. Die erstmalige Senatsbildung erfolgt
alsbald nach dem Inslebentreten des Verwaltungsgerichtshofes und erstreckt ihre Wirksam-
keit bis zum Schlusse des Jahres 1879.
Ergibt sich im Laufe eines Jahres durch einen Wechsel im Personal des Verwaltungs-
gerichtshofes oder durch länger andauernde Verhinderung einzelner Mitglieder die Noth-
wendigkeit einer Aenderung der Senatseintheilung, so erfolgt erstere in gleicher Weise, wie
die regelmäßige Senatsbildung.
Mit der Senatsbildung bestimmt das Präsidium zugleich die Senatsvorstände und
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