Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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837. 
Der Staatsanwalt hat den in § 36 Abs. 1 und 2 bezeichneten Verhandlungen bei- 
zuwohnen. Demselben ist auf Verlangen im Laufe der Verhandlung, jedenfalls aber vor 
Abschluß der letzteren, das Wort zu gewähren. 
Das gemäß §& 20 und § 35 den beisitzenden Mitgliedern des Senates zustehende 
Recht der Fragestellung gebührt, soweit letztere bei Verhandlungen vor dem Verwaltungs- 
gerichtshofe Platz greift, auch dem Staatsanwalt. 
& 17 Abs. 1 findet auch auf den Staatsanwalt Anwendung. 
* 38. 
Der Staatsanwalt darf sich bei allen Verhandlungen durch seine Nebenbeamten ver- 
treten lassen; die letzteren sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen 
desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrages berechtigt. Ein Wechsel in der 
Person des Staatsanwalts bei Verhandlungen in einer und derselben Sache ist nicht aus- 
geschlossen, aber thunlichst zu vermeiden. 
39. 
Außer dem für wichtigere Entscheidungen der Senate anzulegenden Präjudizienbuch 
(&27 Abs. 1 und 3, § 35) ist bezüglich der Plenar-Entscheidungen des Verwaltungs- 
gerichtshofes ein besonderes Präjudizienbuch zu führen. 
Hinsichtlich der zeitweisen Veröffentlichung der prinzipiell wichtigeren Entscheidungen 
des Verwaltungsgerichtshofes durch den Druck wird das k. Staatsministerium des Innern 
das Erforderliche einleiten. 
40. 
Am Schlusse des Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof dem k. Staatsministerium 
des Innern eine Uebersicht der erledigten sowie der noch unerledigten Geschäfte einzureichen. 
II. Perfahren in den Tällen des Art. 7 Abs. 2 des Gesethes. 
§ 41. 
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen sind die Vorschriften über 
— 
In den in Art. 7
	        
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