Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

„K 54. 1029 
das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes in Verwaltungsrechtssachen entsprechend in An- 
wendung zu bringen. 
Vor der Verhandlung der Sache sind die allenfalls nöthigen Erhebungen zu pflegen. 
Auch ist die dem beklagten Beamten vorgesetzte Dienstesstelle einzuvernehmen. 
Zur Verhandlung ist sowohl der Kläger, als der Beklagte zu laden. 
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist der bezeichneten Dienstesstelle in 
beglaubigter Abschrift mitzutheilen. 
III. Verfahren in den in Art. 10 und 11 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten. 
(Zu Art 45 des Gesetzes.) 
8 42. 
Die Erledigung der in Art. 10 und 11 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten 
erfolgt gemäß Art. 45 bei der unteren Instanz und bei der Mittelinstanz nach den für 
das Verfahren vor denselben in Verwaltungssachen jeweils bestehenden Vorschriften. 
Bezüglich der zum Verwaltungsgerichtshofe erhobenen Beschwerden bemißt sich das 
weitere Verfahren nach den bezüglichen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des II. Ab- 
schnittes des Gesetzes. 
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren. 
(Zu Art. 46 des Gesetzes) 
3. 
Die Zwangsvollstreckung obliegt gemäß Art. 46 des Gesetzes, soweit nicht besondere 
gesetzliche Bestimmungen bestehen, den Distriktsverwaltungsbehörden. 
Zuständig ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, welche in erster Instanz entschieden 
hat, oder, falls die erstinstanzielle Entscheidung von der Kreisregierung, Kammer des Innern, 
ausgegangen ist, diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, welche gemäß Art. 31 Abs. II des 
Gesetzes und § 14 der gegenwärtigen Vollzugsvorschriften die Instruktion der Sache vor- 
genommen hat.
	        
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