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desgleichen bei landwirthschaftlichen Erbgütern finden die Bestimmungen der Civilprozeß-
ordnung über das Aufgebotsverfahren keine Anwendung und verbleibt es bei den Vorschriften
des § 26 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde sowie des Art. 4 des Gesetzes vom
22. Februar 1855, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend.
Todeserklärung der in Folge der Kriege von 1866 und 1870|71
vermißten Personen.
Art. 71.
Die Gesetze vom 29. Dezember 1873, die Todeserklärung der in Folge des Krieges
von 1870|71 vermißten Personen betreffend, und vom 27. Juli 1874, die Todeser-
klärung der in Folge des Krieges von 1866 vermißten Personen betreffend, bleiben un-
berührt, soweit die Art. 72 —74 keine Abänderungen enthalten.
Art. 72.
An Stelle der Bestimmungen der bayerischen Prozeßordnung treten die Bestimmungen
der Reichs-Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren (§& 824—836) nach Maßgabe
des Art. 2 des Gesetzes vom 29. Dezember 1873.
Art. 73.
Die Art. 9 und 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 1873 sind aufgehoben.
An Stelle der Art. 3, 5, 12, 14 Abs. 3 desselben Gesetzes treten die Bestimmungen
in den Art. 106 Abs. 1, 109, 116, 119 des gegenwärtigen Gesetzes.
Art. 74.
In denjenigen Fällen, in welchen vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ein Antrag
auf Todeserklärung bei Gericht gestellt ist, wird der Antrag nach bisherigem Verfahren erledigt.
Abänderungen des Gesetzes vom 26. März 1859, die Gewährleistung bei
Viehveräußerungen betreffend.
Art. 75.
Art. 9 des Gesetzes vom 26. März 1859, die Gewährleistung bei Viehveräußerungen
betreffend, erhält folgende Fassung: