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den Rang, wie er dem Präsidenten, den Direktoren und Räthen des obersten Gerichtshofs
bisher zukam.
Die Präsidenten, Senatspräsidenten und Räthe der Oberlandesgerichte haben den Rang,
wie er seither den Präsidenten, Direktoren und Räthen der Appellationsgerichte zustand.
Die Präsidenten der Landgerichte erhalten den Nang der Räthe des obersten Landes-
gerichts; die Direktoren der Landgerichte stehen mit den Räthen der Oberlandesgerichte in
gleichem Rang; die Landgerichtsräthe stehen im Rang der bisherigen Bezirksgerichtsräthe.
Die Ober-Amtsrichter stehen den Landgerichtsräthen im Range gleich; die Amtsrichter
haben den Rang der bisherigen Stadt= und Landgerichtsassessoren.
. 6.
Wir behalten Uns vor, Landgerichtspräsidenten, welchen die Leitung größerer Land-
gerichte anvertraut ist, im Falle längerer ausgezeichneter Dienstleistung den Nang und den
Gehalt der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte mit den nach Artikel XXIV. 9 9 der
Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 den letzteren als Collegial-Direktoren zustehenden
besonderen Rechten zu verleihen.
Ebenso behalten Wir Uns vor, den mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten
Ober-Amtsrichtern an größeren Amtsgerichten nach Maßgabe ihres Dienstalters und ihrer
Leistungen den Titel, Rang und Gehalt, sowie die Rechte von Oberlandesgerichtsräthen zu
verleihen.
. 7.
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe des obersten Landesgerichts tragen
die für die betreffenden Beamten des bisherigen obersten Gerichtshofs, die Präsidenten,
Senatspräsidenten und Räthe der Oberlandesgerichte tragen die für die betreffenden Beamten
der Appellationsgerichte vorgeschriebene Amtskleidung.
Die Präsidenten der Landgerichte tragen die Amtskleidung der Räthe des obersten
Landesgerichts, die Direktoren der Landgerichte diejenige der Räthe der Oberlandesgerichte;
die Landgerichtsräthe tragen die für die bisherigen Bezirksgerichtsräthe vorgeschriebene Amts-
kleidung.
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