Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

b5. 1045 
den Rang, wie er dem Präsidenten, den Direktoren und Räthen des obersten Gerichtshofs 
bisher zukam. 
Die Präsidenten, Senatspräsidenten und Räthe der Oberlandesgerichte haben den Rang, 
wie er seither den Präsidenten, Direktoren und Räthen der Appellationsgerichte zustand. 
Die Präsidenten der Landgerichte erhalten den Nang der Räthe des obersten Landes- 
gerichts; die Direktoren der Landgerichte stehen mit den Räthen der Oberlandesgerichte in 
gleichem Rang; die Landgerichtsräthe stehen im Rang der bisherigen Bezirksgerichtsräthe. 
Die Ober-Amtsrichter stehen den Landgerichtsräthen im Range gleich; die Amtsrichter 
haben den Rang der bisherigen Stadt= und Landgerichtsassessoren. 
. 6. 
Wir behalten Uns vor, Landgerichtspräsidenten, welchen die Leitung größerer Land- 
gerichte anvertraut ist, im Falle längerer ausgezeichneter Dienstleistung den Nang und den 
Gehalt der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte mit den nach Artikel XXIV. 9 9 der 
Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 den letzteren als Collegial-Direktoren zustehenden 
besonderen Rechten zu verleihen. 
Ebenso behalten Wir Uns vor, den mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten 
Ober-Amtsrichtern an größeren Amtsgerichten nach Maßgabe ihres Dienstalters und ihrer 
Leistungen den Titel, Rang und Gehalt, sowie die Rechte von Oberlandesgerichtsräthen zu 
verleihen. 
. 7. 
Der Präsident, die Senatspräsidenten und Räthe des obersten Landesgerichts tragen 
die für die betreffenden Beamten des bisherigen obersten Gerichtshofs, die Präsidenten, 
Senatspräsidenten und Räthe der Oberlandesgerichte tragen die für die betreffenden Beamten 
der Appellationsgerichte vorgeschriebene Amtskleidung. 
Die Präsidenten der Landgerichte tragen die Amtskleidung der Räthe des obersten 
Landesgerichts, die Direktoren der Landgerichte diejenige der Räthe der Oberlandesgerichte; 
die Landgerichtsräthe tragen die für die bisherigen Bezirksgerichtsräthe vorgeschriebene Amts- 
kleidung. 
155“
	        
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