Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) bei den Landgerichten aus der erforderlichen Anzahl von Gefängnißwärtern und 
Boten, 
3) bei den Amtsgerichten aus einem Amtsgerichtsdiener. 
Bei größeren Amtsgerichten können mehrere Amtsgerichtsdiener aufgestellt werden. 
§. 28. 
Bei jedem Landgerichtsgefängnisse wird ein Gefängnißwärter ausgestellt. 
Den Dienst des Gefängnißwärters bei den Amtsgerichtsgefängnissen obliegt dem Amts- 
gerichtsdiener. 
Bei den außerhalb des Amtsgerichtssitzes befindlichen Amtsgerichtsgefängnissen, sowie 
bei dem Gefängnisse des Amtsgerichts München I wird ein Amtsgerichtsdiener als Gefängniß- 
wärter aufgestellt. 
g. 29. 
Bezüglich der Pflichten des Dienerpersonals verbleiben die bisherigen Vorschriften in 
Kraft. 
Dem Dienerpersonal obliegt außerdem der Sitzungsdienst. 
. 30. 
Die Aufstellung der Rathdiener, Gefängnißwärter, Boten und Amtsgerichtsdiener 
erfolgt durch königliche Entschließung. 
Dieselben werden auf Ruf und Widerruf aufgestellt. 
Wir behalten Uns vor, den durch Alter, Krankheit oder Gebrechen dienstunfähig 
gewordenen Rathdienern, Gefängnißwärtern, Boten und Amtsgerichtsdienern, soferne dieselben 
zur Zufriedenheit gedient haben, sowie ihren Wittwen und Waisen, soferne dieselben ein 
zu ihrem Unterhalt hinreichendes Vermögen nicht besitzen, ständige Unterhaltsbeiträge unter 
Rücksichtnahme auf die Bestimmungen der Dienstpragmatik anweisen zu lassen. 
g. 31. 
Als jährlichen Funktionsgehalt erhalten « 
der Nathdiener des obersten Landesgerichts 1,260 Mark,
	        
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