M bb. 1055
g. 37.
Die Regieverhältnisse werden von Unserem Staatsministerium der Justiz im Be-
nehmen mit Unserem Staatsministerium der Finanzen geregelt.
K. 38.
Durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung werden die von Beamten
und Bediensteten in Bezug auf Rang und Gehalt bereits erworbenen Rechte nicht berührt.
Den Sekretären der Appellationsgerichte und Bezirksgerichte, welche als Gerichts-
schreiber verwendet werden, verhleibt der Titel „Sekretär“.
g. 39.
An den Dienst= und Gehaltsverhältnissen der noch vorhandenen Bezirksgerichtsschreiber
wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert; dieselben sind vom Obergerichts-
schreiber als Gehilfen zu verwenden.
§. 40.
Die bisherigen Gerichtsschreiber und Sekretäre können ohne Rücksicht auf die Be-
stimmung in §. 17 zu Gerichtsschreibern ernannt werden.
Das Gleiche gilt von den nach den bisherigen Vorschriften ernannten Gerichtsvollziehern
und den nach diesen Vorschriften aufgestellten Verwesern von Gerichtsvollzieherstellen, so-
ferne dieselben bei der Prüfung der Bewerber um Gerichtsvollzieherstellen die erste oder
zweite Note erlangt haben und sowohl in Bezug auf Fähigkeiten und Kenntnisse, als in
Bezug auf Geschäftsgewandtheit mindestens mit der zweiten Note gqualificirt sind.
§. 41.
Den bisherigen Bezirksgerichtsdirektoren, welche zu Landgerichtsdirektoren ernannt
werden, sowie den bisherigen Stadt= und Landrichtern, welche zu Ober-Amtsrichtern ernannt
werden, und den bisherigen Stadt- und Landgerichtsassessoren, welche zu Amtsrichtern
ernannt werden, ist der Gebrauch ihrer bisherigen Amtskleidung gestattet.
§. 42.
Die Rathdiener, Boten und Gefängnißwärter, sowie die Amtsgerichtsdiener bei den