Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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an die Stelle von Stadtgerichten tretenden Amtsgerichten und bei den Amtsgerichten in der 
Pfalz haben vorerst nur die in F. 33 vorgeschriebene Dienstmütze anzuschaffen. Unserem 
Staatsministerium der Justiz bleibt überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
das genannte Diener= und Gehilfenpersonal auch das dort vorgeschriebene Dienstkleid an- 
zuschaffen hat. 
§. 43. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze in 
Kraft. 
Gegeben Elman, den 23. August 1879. 
Ludwig. 
Dr. v. Fäustle. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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